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SWK 9, 20. März 2018, Seite 468

Mehrwertsteuer: Reichweite einer Ermächtigung zur Abweichung von der 6. MwSt-RL

1.

Art 17 und 27 der 6. MwSt-RL in der Fassung der RL 2004/7/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer von Art 11 Teil A Abs 1 lit a dieser Richtlinie abweichenden Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – die mit der Entscheidung 89/534/EWG des Rates vom zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Anwendung einer Sondermaßnahme bezüglich bestimmter Lieferungen an nichtsteuerpflichtige Wiederverkäufer in Abweichung von Art 11 Teil A Abs 1 lit a der 6. MwSt-RL gemäß Art 27 dieser Richtlinie genehmigt wurde und nach der die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer im Falle einer Direktvertriebsgesellschaft der Normalwert der verkauften Gegenstände im Stadium des Endverbrauchs ist, wenn diese Gegenstände durch nicht mehrwertsteuerpflichtige Wiederverkäufer vertrieben werden – nicht entgegenstehen, auch wenn diese abweichende Maßnahme die Vorsteuer auf die von diesen Wiederverkäufern bei dieser Gesellschaft erworbenen Vorführartikel nicht auf irgendeine Weise berücksichtigt.

2.

Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung 89/534/EWG beeinträchtigen könnte.

3.

Art 27 der 6. MwSt-RL in der Fassung der RL 2004/7/EG ist dahin auszulegen...

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