Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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S. 57Judikatur VwGH zu § 1:
Steuerbarkeit setzt eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen nur entgeltliche Leistungen eines Unternehmers im Inland der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt. Die Steuerbarkeit setzt sowohl die Unternehmereigenschaft des Leistenden als auch einen Leistungsaustausch zwischen ihm und dem Leistungsempfänger, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung, voraus (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 2000/15/0140, VwSlg 7937 F/2004).
Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung ...