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SWK 9, 20. März 2018, Seite 440

Kürzung der Bemessungsgrundlage um Erlöse?

Nettobetrachtung gesetzlich nicht gedeckt

Karl Mitterlehner und Stefan Wallner

Diese Serie befasst sich mit aktuellen Zweifelsfragen rund um die Forschungsprämie. Der vierte Teil widmet sich einer allfälligen Kürzung der Bemessungsgrundlage um realisierte Erlöse. Steuerpflichtige können gemäß § 108c EStG eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung iHv jeweils 14 % der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) geltend machen. Die Basis begünstigter Aufwendungen bietet dabei die zu § 108c EStG ergangene Forschungsprämien-VO. Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es vermehrt zu Diskussionen über die Kürzung von F&E-Aufwendungen um realisierte Verkaufs- oder Schrotterlöse. In diesem Beitrag wird die Zulässigkeit der Kürzung um allfällige Erlöse einer näheren Analyse unterzogen.

1. Gesetzliche Grundlage der Forschungsprämie

§ 108c EStG lautet auszugsweise:

„(1)

Steuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und eine Forschungsprämie für Auftragsforschung in Höhe von jeweils 14 % der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) geltend machen. Die Prämien stellen keine Betriebseinnahmen ...

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