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Anstellung oder freiberufliche Tätigkeit von Ärzten?
Die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen gemäß § 47a ÄrzteG
Die bereits vielmals diskutierte Thematik der Anstellung von Ärzten bei niedergelassenen Ärzten und Gruppenpraxen wird nunmehr durch eine Änderung im ÄrzteG und die Einführung des § 47a ÄrzteG ermöglicht. In der Praxis bringt diese Gesetzesänderung eine Vielzahl an neuen Gestaltungsmöglichkeiten und vor allem mehr Rechtssicherheit. Dieser Beitrag fasst die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen sowie die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der neuen Regelung der Zusammenarbeit von Ärzten zusammen.
1. Anstellungs- und Vertretungsmöglichkeit von Ärzten
1.1. § 47a ÄrzteG
In Ordinationsstätten können maximal zwei Ärzte desselben Fachgebiets im Ausmaß von insgesamt 40 Wochenstunden angestellt werden. In Gruppenpraxen dürfen höchstens vier Kollegen pro Arzt im Ausmaß von 80 Wochenstunden beschäftigt werden. Im Falle von Primärversorgungseinheiten darf die zulässige Zahl der Vollzeitäquivalente und der angestellten Ärzte überschritten werden, sofern dadurch die Planungsvorgaben des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit und des Primärversorgungsvertrages eingehalten werden. Eine Veränderung der Organisationsdichte und -struktur der Ordinationen darf dabei nicht sta...