Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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Judikatur VwGH zu § 4:
Auch weiterverrechnete Aufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand gehören zur Bemessungsgrundlage
Auch verrechnete Betriebskosten gehören zum umsatzsteuerrechtlichen Entgelt (vgl. in diesem Zusammenhang zuletzt etwa das Wojskowa Agencja Mieszkaniowa, C-42/14), gleichgültig, ob es sich um Akontozahlungen, laufende Verrechnungen oder Nachzahlungen handelt; weiterverrechnete Betriebskosten sind auch dann Entgeltsbestandteile, wenn die Vorleistung nicht mit Umsatzsteuer belastet war (vgl. z.B. Ruppe/Achatz, UStG4, § 4 Tz 22 ff und Tz 54 ff).
Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen des Unternehmers zu kürzen. Die Bemessungsgrundlage bildet vielmehr das ungekürzte Entgelt, weshalb auch weiterverrechneteS. 222 Aufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind, mag das Entgelt auch nur aus weiterverrechneten Auslagen bestehen (vgl. Ruppe, UStG3, § 4 Tz. 17 und 22; sowie Kanduth-Kristen in Berger...