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BMF-Info zur Einbehaltung und Rückerstattung der KESt auf Dividenden von börsenotierten Aktiengesellschaften
IZm der Rückerstattung der KESt auf Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften, insbesondere auf Grundlage von § 94 Z 2 EStG, § 6 KStG, § 21 Abs 1 Z 1a KStG oder von DBA, stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Rückerstattung erfolgen kann. Dabei ist insbesondere die Frage relevant, wem die Dividende ertragsteuerlich zuzurechnen ist und wer somit als Abgabenschuldner zur Rückforderung der KESt berechtigt ist. Aufgrund aktueller Rechtsprechung des VwGH wird die Info des BMF-010203/0314-VI/1/2014, aufgehoben und durch die Information vom , 2022-0.816.735, ersetzt.
Für die steuerliche Zurechnung der Dividende ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs () stets entscheidend, wer zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses wirtschaftlicher Eigentümer der Aktie ist. Dafür müssen die erworbenen Aktien bereits vor dem Tag der Beschlussfassung der Gewinnverteilung (Hauptversammlung) am Depot des Steuerpflichtigen (des Kunden) eingeliefert sein; relevant ist somit der Depotbestand am Ende des Vortages der Hauptversammlung (HV-Tag minus eins). Das Datum der Einlieferung ist grundsätzlich das Datum, an dem der Kaufauftrag ausgeführt wir...