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ASoK 7, Juli 2019, Seite 256

Eingeschränkter Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben

Eine Ausnahme auf dem Prüfstand

Ingrid Korenjak

Durch die Novelle BGBl I 2017/37, ausgegeben am , wurde im ArbVG eine Änderung des allgemeinen Kündigungsschutzes vorgenommen. Bei Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, gelten bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung sowie beim Sozialvergleich dieselben Maßstäbe wie bei jüngeren Arbeitnehmern. Grund der Novellierung waren arbeitsmarktpolitische Überlegungen: Die Wiedereistellungschancen der erwähnten älteren Arbeitnehmer sollten erhöht werden. Die neue Regelung gilt für Arbeitnehmer, die nach dem eingestellt wurden. Im Sozialwidrigkeitsanfechtungsprozess sind die Parteien nun mit der Frage konfrontiert, ob das Alter zwar nicht „besonders“, aber dennoch zu berücksichtigen ist.

1. Vorbemerkungen

Der allgemeine Kündigungsschutz zählt zum Kernbestand der österreichischen Arbeitsrechtsordnung. Das Kündigungsschutzrecht basiert auf dem Prinzip der Kündigungsfreiheit, sodass grundsätzlich Kündigungen des Arbeitgebers ohne Angabe von Gründen zulässig sind. Der Gesetzgeber sieht aber Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, da mit einer Kündigung erhebliche nachteilige Folgen (wie etwa Arbeitsplatz- und Einkommensverlust) verbunden sind. Das Un...

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