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SWK 10, 1. April 2023, Seite 532

Höhe der Zweitwohnsitzabgabe des Gemeinderates Malta gesetzwidrig?

Entscheidung: E 824/2021 (Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens).

Norm: Verordnung vom des Gemeinderates der Gemeinde Malta, die auf § 7 Abs 2 Ktn ZweitwohnsitzabgabeG (K-ZWAG) gestützt ist und die Abgabe von der Gemeinde mit 80 % des Höchstsatzes festgelegt.

Rechtssatz: Der VfGH leitet aus § 7 Abs 2 K-ZWAG – wie im Erkenntnis VfSlg 18.792/2009 dargelegt – ab, dass bei der Erlassung der auf Grundlage dieser Bestimmungen ergehenden Gemeindeverordnungen einerseits die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden unter Bedachtnahme auf die von den Gemeinden jeweils erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze im landesweiten Vergleich zu berücksichtigen sind.

Die dem VfGH vorgelegten Verordnungsakten (Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates vom ) geben keinen Hinweis darauf, welche Unterlagen bzw Berechnungen für die Wahl des Abgabensatzes bei Verordnungserlassung als Grundlage herangezogen wurden. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen abgeleitet werden könnte, dass der Gemeinderat der Gemeinde Malta berücksichtigt...

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