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SWK 10, 1. April 2023, Seite 532

Unsachlichkeit der Festsetzung eines Freizeitwohnungspauschales für eine nicht vermietete Wohnung nach dem Oö TourismusG 2018

Entscheidung: E 710/2021 (Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verletzung des Gleichheitssatzes).

Norm: § 54 Oö TourismusG 2018.

Rechtssatz: Wenn der Landesgesetzgeber in § 54 Oö TourismusG 2018 im Rahmen seiner finanzverfassungsrechtlichen Kompetenz zur Regelung einer Fremdenverkehrsabgabe eine Abgabepflicht für „Freizeitwohnungen“ vorsieht, regelt er eine Abgabepflicht für Wohnungen, die Aufenthalte während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonstiger Freizeitgestaltung außerhalb beruflicher Zwecke ermöglichen. Aus dieser Belastungskonzeption der Abgabe folgt aber, dass für eine Wohnung eine Abgabepflicht nach § 54 Abs 1 und 2 Oö TourismusG 2018 nicht entstehen kann, wenn keine Umstände ersichtlich sind, die eine Freizeitwohnsitznutzung indizieren, und somit nach der Lage des Falles eine solche auszuschließen ist.

Nach dem System des § 54 Oö TourismusG 2018 kann somit die Abgabenbehörde bzw das Verwaltungsgericht für eine Wohnung, die länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellt und nicht überwiegend zu einem der in § 54 Abs 2 Z 3 leg cit genannten Zwecke benötigt wird, zwar zunächst vom Bestehen einer Abgabepflicht ausgeh...

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