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Anträge des LVwG Tirol auf Prüfung der FreizeitwohnsitzabgabeVO Kufstein vom 11. 12. 2019 und Wörgl vom 12. 11. 2019 betreffend die Höhe der Abgabe
Entscheidung: V 54/2021 (zu Wörgl) und V 157/2021 (zu Kufstein) (Stattgabe und Aufhebung der Verordnungen über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe infolge Gesetzwidrigkeit).
Normen: Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wörgel und Verordnung der Stadtgemeinde Kufstein zur Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe, die auf § 4 Abs 3 TFWAG, LGBl 2019/79, gestützt sind.
Rechtssatz: Der Landesgesetzgeber bringt in § 4 Abs 3 TFWAG zweifelsfrei zum Ausdruck, dass bei der Festlegung der Abgabe auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen ist. Dabei liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers, wenn er innerhalb des überlassenen Besteuerungsbereiches das Besteuerungsobjekt präzisiert und wie im vorliegenden Fall die Zweitwohnsitzabgabe auf Freizeitwohnsitze iSd § 1 Abs 2 TFWAG beschränkt (Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in Funk, Grundverkehrsrecht [1996] 229 [241]). […]
Soweit das LVwG Tirol seine Bedenken unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des VfGH zu den Zweitwohnsitzabgaben darauf stützt, dass von der belangten Behörde trotz Einwendungen in der B...