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SWK 10, 1. April 2023, Seite 531

Näher bezeichnete Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes verfassungswidrig?

Entscheidung: V 139/2022, G 108/2022 (Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens von Amts wegen).

Normen: §§ 2 Abs 1 Z 3, 2 Abs 2 Z 7, 2 Abs 2a, 3b Abs 2 und 6a ABBAG-Gesetz.

Rechtssatz: Es ist für den VfGH vorderhand nicht erkennbar, dass bzw inwiefern die Übertragung der öffentlichen Angelegenheit der Gewährung von Ausgleichsleistungen an betroffene Unternehmen an die COFAG dem Sachlichkeits- und dem Effizienzgebot entspricht. Es dürfte zweifelhaft sein und wird im Gesetzesprüfungsverfahren näher zu erörtern sein, ob bzw dass die Abwicklung der der COFAG übertragenen Aufgaben zumindest ebenso dem Effizienzgebot (wie dies auch in den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zum Ausdruck kommt) entspricht, wie dies bei einer Abwicklung durch Bundesorgane im organisatorischen Sinn der Fall zu sein scheint. […]

Der VfGH geht vorläufig — unter Zugrundelegung der vorläufigen Auffassung des VfGH, dass es sich bei den von der COFAG wahrzunehmenden Aufgaben um solche der staatlichen Verwaltung im funktionellen Sinn handeln dürfte — davon aus, dass der Gesetzgeber gemäß Art 20 Abs 1 B-VG dazu verpflichtet ist, ausdrücklich die Befugnis des Bu...

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