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Regelung des Programmentgelts gemäß § 31 Abs 10 ORF-G verfassungswidrig
Entscheidung: G 226/2021 (Individualantrag auf Normenkontrolle, Aufhebung einer Wortfolge in § 31 Abs 10 ORF-G).
Norm: § 31 Abs 10 ORF-G.
Rechtssatz: Angesichts der Zielsetzungen, die Art I Abs 2 BVG Rundfunk dem Gesetzgeber für die Gestaltung der Rundfunkordnung vorgibt, umfasst diese Gewährleistungspflicht auch Rundfunkprogramme, die, wenn sie auch die publizistische Komponente des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs des Art I Abs 1 BVG Rundfunk erfüllen, über das Internet verbreitet werden. Nach Stand und Entwicklung der Kommunikationstechnologie ist, worauf der ORF zu Recht hinweist, „Internet-Rundfunk“ mit „Broadcasting-Rundfunk“ im Hinblick auf die Zielsetzungen des BVG Rundfunk vergleichbar. Geht der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner Finanzierungsverantwortung für den ORF von einer Finanzierung über ein Programmentgelt aus, dann darf er im Hinblick auf die Vorgaben des BVG Rundfunk nicht ein für die Rundfunkordnung insgesamt wesentliches Nutzungsverhalten von dieser Finanzierungsverpflichtung ausnehmen, weil er damit die Finanzierungslast bei grundsätzlich vergleichbarer Teilhabemöglichkeit im Lichte der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wie ...