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SWK 10, 1. April 2023, Seite 529

Besteuerung bei Upstream-Verschmelzungen mit Auslandsbezug

Entscheidung: E 3691/2021 (Ablehnung der Beschwerde).

Norm: § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG idF BGBl I 2015/218.

Rechtssatz: Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei setzt die Grunderwerbsteuer nicht an der Verfügungsgewalt bzw Sachherrschaft über ein Grundstück an; bei der Grunderwerbsteuer handelt es sich vielmehr um eine sogenannte Rechtsverkehrsteuer, die an zivilrechtlich maßgebliche Vorgänge anknüpft (; , 88/16/0189; , 2002/16/0228; VfSlg 6.853/1972, 8.112/1977).

§ 1 Abs 3 GrEStG ist als Sondertatbestand der Verschaffung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück geschaffen worden. Durch die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers bzw eines Organträgers erlangt dieser nämlich auch die Verfügungsmacht über die zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Grundstücke. Der Abgabentatbestand nach § 1 Abs 3 GrEStG knüpft insofern nicht an den Grundstückserwerb als solchen, sondern an die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand. Durch diesen Sondertatbestand soll verhindert werden, dass auch ein völliger Wechsel aller Mitglieder der Gesellschaft in keinem Fall zur Erhebung einer Grunderwerbsteuer vom „Grundbesitz“ führe...

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