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Berücksichtigung des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrags bei der Bemessung des Kindesunterhalts
Entscheidung: G 347/2021 (Zurückweisung des Parteiantrags auf Normenkontrolle betreffend § 33 Abs 3a EStG idF BGBl I 2020/96, § 34 Abs 7 Z 1 EStG idF BGBl I 2019/103, § 34 Abs 7 Z 2 EStG idF BGBl I 2019/103 iVm § 33 Abs 4 Z 3 EStG idF BGBl I 2020/96).
S. 529Norm: § 33 Abs 3a EStG idF BGBl I 2020/96.
Rechtssatz: Nach der zur Rechtslage bis zur Einführung des Familienbonus Plus ergangenen Rechtsprechung des OGH war auch in jenen Fällen, in denen der Unterhaltsanspruch seine Schranke in der „Luxusgrenze“ fand, bei der Ausmessung des Unterhalts unter Beachtung der vom VfGH entwickelten Leitlinien (VfSlg 16.026/2000, 16.226/2021 und 16.562/2002) die steuerliche Belastung des Geldunterhaltsverpflichteten jedenfalls zu berücksichtigen (). Danach war die steuerliche Mehrbelastung des Geldunterhaltspflichtigen vom Regelbedarfssatz in Abzug zu bringen, wobei diese Belastung unter der Anwendung des Grenzsteuersatzes auf die halbe Unterhaltsbemessungsgrundlage (Prozentunterhalt bzw Luxusgrenze) und Abzug von Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderfreibetrag errechnet worden ist. Dieser Betrag kürzte die Geldunterhaltsleistungspflicht insoweit, als dieser in Transferleistungen (Kinderabsetzbetrag und der Familienbeihilfe) Deckung fand.
Nach dem