Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 7, Juli 2019, Seite 252

Vom Lehrling akzeptierte mangelhafte Auflösung während der Probezeit

Akzeptiert der Lehrling die formwidrige Auflösung, so entsteht daraus kein Schadenersatzanspruch gegen den Lehrberechtigten

Thomas Rauch

Während der ersten drei Monate können sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Erfüllt der Lehrling während der ersten drei Monate seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule, können sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen (§ 15 Abs 1 BAG). Die vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses bedarf der Schriftform. Für die Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling ist überdies die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (§ 15 Abs 2 BAG). Wurde die Auflösung vom Lehrberechtigten formwidrig erklärt, so kommt es zu keiner Beendigung des Lehrverhältnisses. Der Lehrling kann aber die Auflösung gegen sich gelten lassen, wodurch der Mangel saniert wird. Damit können Ansprüche nicht mehr aus der Formwidrigkeit, sondern nur aus einem allenfalls bestehenden (und nicht eingehaltenen) gesetzlichen Grund der Auflösungserklärung abgeleitet werden. Im Folgenden wird insbesondere die formwidrige Auflösung während der Probezeit durch den Lehrberechtigten näher erörtert.

1. Formwidrige Auflösung

1.1. Al...

Daten werden geladen...