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Keine Steuerfreiheit für SEG-Zulagen in der Urlaubszeit
Entscheidung: Ra 2021/13/0121 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 68 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH gewährte ihren Dienstnehmern pauschale SEG-Zulagen und behandelte diese zur Gänze als steuerfrei. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit der während des Urlaubs mit dem laufenden Urlaubsentgelt ausbezahlten SEG-Zulagen nicht an und zog die GmbH zur Haftung für Lohnsteuer heran.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, der VwGH habe judiziert, die Beitragsfreiheit von Schmutzzulagen nach § 49 Abs 3 Z 2 ASVG sei nicht auf Tage tatsächlich verschmutzender Arbeit zu beschränken; dies gelte auch für die Entgeltfortzahlung im Urlaub.
Rechtliche Beurteilung: Das BFG stützt sich auf ein VwGH-Erkenntnis, das nicht zur Lohnsteuerfreiheit, sondern zur Beitragsfreiheit von Schmutzzulagen gemäß § 49 ASVG ergangen ist. Für den Anwendungsbereich der Lohnsteuer und die Frage der Steuerfreiheit der Zulagen ist dieses Erkenntnis daher nicht einschlägig.
In § 68 Abs 5 EStG ist angeführt, unter welchen Bedingungen die tatsächlich geleisteten Arbeiten überwiegend ausgeführt werden müssen, um eine dafür gewährte Zulage für die Steuerfreiheit zu qualifizieren. Nach der VwGH-Rechtsprechung rei...