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Einkünftezurechnung bei einem ausländischen Rentenversicherungsvertrag
Entscheidung: Ro 2021/15/0013 (Abweisung der Parteirevision).
Normen: §§ 2 Abs 1, 27 Abs 5 Z 3 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine Steuerpflichtige schloss 2013 im Alter von 61 Jahren (gemeinsam mit ihrem 65-jährigen Ehemann) einen Rentenversicherungsvertrag gegen Einmalerlag bei einer liechtensteinischen Versicherung ab. Das Finanzamt rechnete die Einkünfte aus der Veranlagung des Anlagestocks den Versicherungsnehmern zu.
Das BFG wies die Beschwerde ab und bestätigte die Sichtweise des Finanzamtes.
Rechtliche Beurteilung: Das BFG hat festgestellt, dass für die Versicherungsgesellschaft im Ablebensfall vor Beginn der Rentenzahlung sowie für den Fall, dass die Bezugsberechtigten eine Kapitalabfindung wählen, keinerlei Risiko besteht. Ein Risiko besteht nur im Fall der Rentenzahlung in Form eines Langlebigkeitsrisikos. Dieses Risiko beträgt – unter Heranziehung des garantierten Rentenfaktors und der im Akt einliegenden Statistiken – 1,1 % und verwirklicht sich dann, wenn die Revisionswerberin älter als 106 Jahre wird.
Das BFG hat angenommen, der tatsächliche Sinn des Vertrags bestehe in der Veranlagung des Kapitals durch die Versicherungsgesellschaft zu Gunsten und auf Risiko der Versicherungsneh...