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Ausschluss der Herstellerbefreiung bei nachgewiesener Vermietungsabsicht
Entscheidung: Ro 2020/15/0017 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: §§ 16 Abs 1 Z 8, 28, 30 Abs 2 Z 2 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Ehepaar erwarb 1998 ein unbebautes Grundstück und begann 2011 mit der Errichtung eines Wohngebäudes. Noch in der Bauphase wurden Mieter gesucht (Makler, Inserate). Die ernsthafte Vermietungsabsicht wurde vom Finanzamt anerkannt. In den Jahren 2011 bis 2013 wurden im Hinblick auf die geplante Vermietung Vorsteuern geltend gemacht (insbesondere iZm Errichtungskosten) und ausgezahlt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden in diesen Jahren nicht erklärt (weder positiv noch negativ). Ende 2013 wurde das (nun bebaute) Grundstück verkauft; die Vorsteuer wurde berichtigt. Bei der ImmoESt-Selbstberechnung wurde die Herstellerbefreiung berücksichtigt. Das Finanzamt setzte Einkommensteuer fest und berücksichtigte die Herstellerbefreiung nicht, weil das Gebäude der Erzielung von Einkünften gedient habe.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, das Gebäude habe nicht der Erzielung von Einkünften gedient, weil retrospektiv betrachtet nachweislich keine Einnahmen erwirtschaftet worden seien.
Rechtliche Beurteilung: Nach ständiger VwG...