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SWK 10, 1. April 2023, Seite 515

Das abweichende Wirtschaftsjahr und die Kammerumlage 1

Zusammenwirken oder doch getrennte Betrachtung?

Julian Kuderer

Unternehmer können für Umsatzsteuerzwecke ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum wählen. Dagegen sehen die Verfahrensvorschriften für die Entrichtung der Kammerumlage 1 eine solche Möglichkeit nicht vor; es ist hier auf das Kalender(viertel)jahr abzustellen. Da für die allgemeine Berechnungsmethode der Kammerumlage 1 jedoch auf die umsatzsteuerlichen Beträge zurückgegriffen wird, können bei unterschiedlichen Zeitabschnitten praktische Zweifelsfragen entstehen. Aus diesem Grund wäre ein optionales Abstellen auf das umsatzsteuerlich angewendete abweichende Wirtschaftsjahr auch für Kammerumlagezwecke sinnvoll, was jedoch einer gesetzlichen Anpassung bedürfte.

1. „Zeitraum“ bei der Umsatzsteuer

Der Veranlagungszeitraum in der Umsatzsteuer ist der Zeitabschnitt, für den die Umsatzsteuerberechnung zu erfolgen hat. Nach § 20 UStG kommen folgende Veranlagungszeiträume in Betracht:

  • das Kalenderjahr;

  • ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr;

  • ein Teil des Jahres, wenn der Unternehmer nur in einem Teil des Kalenderjahres (des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres) seine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat (verkürzter Veranlagungszeitraum);

  • ein Rumpfw...

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