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Keine Haftung des Vermieters für Glücksspielabgaben des Mieters
Wörtliche, systematische und grundrechtskonforme Interpretation von § 59 Abs 4 lit a GSpG
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des RV/7103149/2020, hatte sich das Gericht mit der Frage zu befassen, ob § 59 Abs 4 lit a GSpG eine Rechtsgrundlage dafür darstellt, den Vermieter schlechthin zur Haftung für Glücksspielabgabenschulden eines Mieters heranzuziehen.
1. Tatbestand
Gemäß § 59 Abs 4 lit a GSpG haftet für die korrekte Entrichtung der Glücksspielabgaben zur ungeteilten Hand
derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs 5).
Diese Bestimmung wurde erstmals mit der GSpG-Novelle 2008, BGBl I 2020/54, ausgegeben am , erlassen und trat am in Kraft.
2. Sachverhalt und Problemstellung
In dem vom BFG entschiedenen Fall hatte die Eigentümerin einer Liegenschaft im Jahr 2003, also etwa sieben Jahre vor Inkrafttreten der Haftungsbestimmung, einen Hauptmietvertrag mit einer Gesellschaft abgeschlossen, die an dem Standort Pokerspiele veranstaltete, und vermietete die Liege...