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SWK 7, 1. März 2021, Seite 487

Die Novellierung des § 295 Abs 4 BAO

Neufassung durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Markus Knechtl

§ 295 Abs 4 BAO enthielt stets die Möglichkeit, einen Bescheid auf Antrag aufzuheben, wenn dieser (abgeleitete) Bescheid auf einem Nichtbescheid beruht. Durch die Aufhebung des letzten Satzes dieser Bestimmung durch den VfGH wären solche Anträge unbegrenzt möglich. Die Neufassung der Bestimmung durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (BGBl I 2021/3) knüpft nun an eine rechtskräftige Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid an, mit der ausgesprochen wurde, dass es sich um eine nichtige Erledigung handelt. Daran anschließend kann nun ein Bescheid, dem der nichtige Grundlagenbescheid zugrunde gelegt wurde, auf Antrag, der innerhalb eines Jahres zu stellen ist, aufgehoben werden.

1. Ausgangssituation

Feststellungsverfahren nach § 188 BAO unterliegen nicht der Verjährung, weil in diesen dem Abgabenfestsetzungsverfahren vorgelagerten Verfahren nur die Höhe der Einkünfte festgestellt und auf die Beteiligten aufgeteilt werden. Hingegen unterliegen Abgabenfestsetzungen sehr wohl der Verjährung.

§ 295 Abs 1 BAO räumt dem Abgabepflichtigen kein subjektives Recht zur Stellung eines Antrags ein. Auch von Amts wegen kann kein neuer Bescheid gemäß § 295 Abs 1 BAO erlassen werden, wenn hervorkommt, dass der Grundlagenbescheid nic...

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