Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mehrwertsteuer: Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittstaat und nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung
Art 143 Abs 1 Buchst d und Art 143 Abs 2 Buchst b RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch RL 2009/69/EG des Rates vom geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil infolge einer nach der Einfuhr eingetretenen Änderung der Umstände die in Rede stehenden Waren an einen anderen Steuerpflichtigen als den geliefert wurden, dessen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer auf der Einfuhranmeldung angegeben war, obwohl der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaates sämtliche Informationen über die Identität des neuen Erwerbers mitgeteilt hat, sofern nachgewiesen wird, dass die materiellen Voraussetzungen der Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich erfüllt sind.
Art 143 Abs 1 Buchst d iVm Art 138 und Art 143 Abs 2 Buchst c RL 2006/112/EG in der durch RL 2009/69/EG geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass
S. 1267Dokumente, die die Beförderung von Gegenständen aus einem Steuerlager im Einfuhrmitgliedstaat nicht an den Erwerber, sondern in ein Steuerlager in einem anderen Mi...