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SWK 28, 1. Oktober 2018, Seite 1245

Gewinnerhöhende Auflösung unbewegter Sparguthaben in der Bankbilanz

Wann sind unbewegte Sparguthaben in einer Bankbilanz gewinnerhöhend aufzulösen?

Alexander Kurahs

Das BFG hat im Erkenntnis vom , RV/2100053/2017, ausgesprochen, dass unbewegte Sparguthaben in einer Bankbilanz nach 30 Jahren gewinnerhöhend aufzulösen sind. Dies deswegen, da bei Sparguthaben, die über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren nicht bewegt wurden, mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger praktisch nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist. Allerdings muss die Wertberichtigung in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem die Wertminderung tatsächlich eingetreten ist. Eine kumulierte Auflösung in einem willkürlichen Jahr ist nicht zulässig.

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt eine Bank in Form einer Genossenschaft. lm Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2011 bis 2013 wurden seitens des Finanzamtes Sparguthaben, bei denen seit mindestens 30 Jahren keine Bewegungen stattgefunden haben, in der Bankbilanz gewinnerhöhend aufgelöst. Dabei wurden die Beträge der seit 30 Jahren und länger unbewegten einzeln zuordenbaren Sparguthaben zum Bilanzstichtag , also im letzten Prüfungsjahr, kumulativ ermittelt und gewinnerhöhend aufgelöst. Weiter stellte das Finanzamt fest, dass die seit jeweils zehn Jahren unbewegten Sparguthaben unter 100 Euro auf ...

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