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Transparenzvermutung für Stiftungen greift nur für Zwecke der Einmalzahlung
Entscheidung: Ro 2021/15/0001 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: Art 2 Abs 2 Steuerabkommen Liechtenstein (BGBl III 2013/301).
Sachverhalt und Verfahren: Im Zuge einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass einem Steuerpflichtigen die von einer – als „transparent“ eingestuften – liechtensteinischen Stiftung erzielten Einkünfte zuzurechnen seien. Die von einer liechtensteinischen Bank vorgenommene Einmalzahlung habe nur eingeschränkte Abgeltungswirkung entfaltet, hinsichtlich des nicht abgegoltenen Teils setzte das Finanzamt eine entsprechend hohe Einkommensteuer fest.
Das BFG wies die Beschwerde ab und sprach aus, aufgrund des Art 2 Abs 2 lit a Steuerabkommen Liechtenstein ergebe sich, dass Stiftungen für die Vergangenheit stets als transparent zu behandeln seien. Dies gelte immer, wenn die Option zur Einmalzahlung gewählt worden sei, unabhängig von der Höhe des abgegoltenen Betrags. Ein „Intransparenztest“, wie er im österreichischen innerstaatlichen Recht anzuwenden sei, komme daher nicht zum Zuge.
Rechtliche Beurteilung: Teil 2 des Steuerabkommens normiert eine Regularisierung für Zeiträume vor dem Jahr 2014, und zwar primär in Form...