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SWK 7, 1. März 2022, Seite 390

Umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer Bank und ihrer (Vermietungs-)Enkelgesellschaft

Entscheidung: Ra 2020/15/0101 (Abweisung der Parteirevision).

Norm: § 2 Abs 2 Z 2 UStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine Immobilien-GmbH errichtete – als Baurechtsberechtigte – ein Gebäude auf einem Grundstück ihrer Großmuttergesellschaft (der O-AG, einer Bank) und vermietete es – nach Ausübung der Option zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs 2 UStG – an diese. Das Finanzamt nahm an, die Immobilien-GmbH sei eine Organgesellschaft der O-AG und erkannte die geltend gemachten Vorsteuern nicht an.

Das BFG wies die Beschwerde ab und bestätigte das Vorliegen einer Organschaft.

Rechtliche Beurteilung: Die organisatorische Eingliederung wird in der Revision bestritten, weil es sich bei den Geschäftsführern der Immobilien-GmbH lediglich um Mitarbeiter der O-AG, nicht aber um deren leitende Angestellte handle. Es gebe auch keine Geschäftsführungsanordnungen, Konzernrichtlinien oä, aus denen sich eine Entscheidungsbefugnis der O-AG ergebe.

Die organisatorische Eingliederung ist nach Judikatur und Literatur gegeben, wenn die tatsächliche Durchsetzung des Willens des Organträgers bei der Organgesellschaft durch organisatorische (etwa personelle) Maßnahmen gewährleistet ist. Entscheidend ist, ob die durch die finanziell...

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