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Kollektivvertragsunterworfenheit nach § 8 Z 1 ArbVG
1. Zufolge § 8 Z 1 ArbVG sind, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglied der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden, kollektivvertragsangehörig. Daraus folgt, das die kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur Mitglied einer der jeweiligen kollektivvertragsschließenden Parteien sein, sondern auch in den vom Kollektivvertrag umschriebenen räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich fallen müssen. Dem Kollektivvertrag ist es unbenommen, seine Geltung im Verhältnis zum an sich anzunehmenden Anwendungsbereich differenziert zu gestalten bzw. einzuschränken.
2. Die Kollektivvertragsunterworfenheit nach § 8 Z 1 ArbVG erfolgt grundsätzlich nach der faktischen Zuordnung zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen der Wirtschaftskammerorganisation. Gem. § 44 Abs. 2 WKG besteht diese Mitgliedschaft unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Unter „Berechtigung“ ist die jeweilige Bere...