zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 7, 1. März 2022, Seite 387

Pendlerpauschale – unrichtige Verhältnisse bei Heranziehung des Ergebnisses des Pendlerrechners

Entscheidung: Ra 2020/15/0090 (Abweisung der Amtsrevision).

Normen: § 16 Abs 1 Z 6 EStG; § 3 Abs 5 Pendlerverordnung.

Sachverhalt und Verfahren: Eine in X wohnhafte Steuerpflichtige arbeitete von 8:00 bis 12:00 Uhr in Y und von 13:00 bis 17:00 Uhr in Z. Sie fuhr mit dem eigenen PKW in der Früh nach Y, kehrte nach dem Ende der Arbeitszeit nach X zurück und fuhr anschließend weiter nach Z. Das Finanzamt versagte die Gewährung des Pendlerpauschales, weil weder für die Strecke von X nach Y noch für jene von X nach Z ein Pendlerpauschale zustehe.

Das BFG gab der Beschwerde teilweise Folge und führte aus, dadurch, dass die Steuerpflichtige nach der Arbeit am Vormittag ihren Wohnort in X aufgesucht habe und erst anschließend nach Z weitergefahren sei, lägen nicht Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten vor. Laut Pendlerrechner sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowohl für die Fahrt von X nach Y und retour als auch für die Fahrt von X nach Z und retour zumutbar gewesen. Allerdings sei bei einem Arbeitsende in Y um 12:00 Uhr kein öffentliches Verkehrsmittel für das zeitgerechte Erreichen der Arbeitsstätte in Z mit Arbeitsbeginn um 13:00 Uhr zur Verfügung gestanden. Daher stehe für die einfache Fahrtstr...

Daten werden geladen...