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SWK 7, 1. März 2022, Seite 381

Dienstfahrräder und Umsatzsteuer

Überlassung von Fahrrädern zur privaten Nutzung als entgeltlicher Leistungsaustausch

Christian Prodinger

§ 15 Abs 2 Z 2 EStG sieht die Möglichkeit vor, bei der Zurverfügungstellung von Fahrrädern im Rahmen der geldwerten Vorteile Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen. Ausführend führt nach § 4b Sachbezugswerteverordnung die Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads für nicht beruflich veranlasste Zwecke zu einem Sachbezugswert von null. Dies gilt nach den LStR auch für den Fall einer Gehaltsumwandlung. Fraglich waren die umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

1. Umsatzsteuerliche Grundlagen und Fragestellungen

Aus umsatzsteuerlicher Sicht war zum einen zu bedenken, dass schon bisher unter den grundsätzlichen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug für ein Fahrrad ohne Elektroantrieb gegeben war. Durch die Neuregelung des § 12 Abs 2 Z 2a UStG gilt dies nun auch für Elektrokrafträder, also jedenfalls für sogenannte „E-Bikes“.

Die Überlassung von Dienstfahrrädern auch zur privaten Nutzung erfolgt in der Praxis durch zwei Modelle: Zum einen kann der Mitarbeiter im Rahmen eines Neueintritts neben einem Barbezug auch einen entsprechenden Sachbezug vereinbaren. Gleiches gilt, wenn der Mitarbeiter zusätzlich zu einem bestimmten Barbezug als Gehaltserhöhung einen Sachbezug im Rahmen der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstfahrrads erhält. Zum anderen kann der Mitarbeiter ...

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