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ASoK 9, September 2014, Seite 359

Entgeltanspruch bei Scheinselbständigkeit

1. Eine unrichtige Qualifikation der Art einer Dienstleistung ändert grundsätzlich nichts am Inhalt einer Vereinbarung, nach der für einen festgelegten Leistungsumfang ein bestimmtes Entgelt geschuldet wird. Der Umstand, dass eine als Werkvertrag oder freier Dienstvertrag bezeichnete Vereinbarung auch zwingende arbeitsrechtliche Verpflichtungen nach sich zieht, kann nicht dazu führen, dass im Gegenzug auch die Gegenleistung des Dienstnehmers zu erhöhen wäre, weil sein Entgelt pro Zeiteinheit reduziert würde.

2. Die Arbeitsvertragsparteien können auch vereinbaren, dass im überkollektivvertraglichen laufenden Entgelt die anteiligen Sonderzahlungen enthalten sind, soweit dies für den Arbeitnehmer im Einzelfall günstiger ist. Im Fall eines Scheinselbständigen, der tatsächlich als Dienstnehmer anzusehen war, ist bei der Prüfung offener Sonderzahlungsansprüche daher grundsätzlich das gesamte bezogene „Honorareinkommen“ zum Vergleich in Anschlag zu bringen.

3. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden soll, verstößt gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des § 6 UrlG, weil der Arbeit...

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