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Kein „rückwirkendes Ereignis“ gemäß § 295a BAO bei Sachverhalten, die sich vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens ereignet haben
Entscheidung: Ra 2021/13/0134 (Amtsrevision, Aufhebung wg Verletzung von Verfahrensvorschriften).
Norm: § 295a BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH stellte den Antrag auf Abänderung des Bescheides, mit dem ein Altlastenbeitrag für eine vorgenommene Geländeanpassung vorgeschrieben wurde, gemäß § 295a BAO. Mittlerweile liege eine rechtswirksame Baubewilligung für die Geländeanpassung vor, die als rückwirkendes Ereignis zu berücksichtigen sei.
Das BFG wies die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid ab und führte aus, die Bewilligungen für die Durchführung der Geländeanpassung seien bereits vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens betreffend die Vorschreibung des Altlastenbeitrags vorgelegen.
Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 295a Abs 1 BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs hat. § 295a BAO ist nur der Verfahrenstitel zur Durchbrechung der (materiellen) Rechtskraft von vor Eintritt des Ereignisses erlassenen Bescheiden. § 295a BAO ist anwendbar, wenn ein solches Ereignis nachträglich (nach Erlassung des Bescheides) eintritt.
S. 984§ 295a BAO dient...