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ASoK 9, September 2014, Seite 358

Geplante Verschärfung im Bereich Lohn- und Sozialdumping

Ministerialentwurf vom , 52/ME 25. GP.

Durch die im Ministerialentwurf vom vorgesehenen Maßnahmen soll durch eine Ausweitung der Lohnkontrolle und eine Überarbeitung der Verwaltungsstrafbestimmungen insbesondere der Schutz vor Lohn- und Sozialdumping gestärkt und die Information der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer verbessert werden.

Bei der Prüfung einer verwaltungsstrafrechtlich bedeutsamen Unterentlohnung ist nach dem geplanten neuen § 7i Abs. 5 AVRAG zwischen BUAG-Arbeitsverhältnissen und übrigen Arbeitsverhältnissen zu unterscheiden. Bei BUAG-Arbeitsverhältnissen ist jede Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts (Grundlohn zuzüglich sonstiger Bezugsbestandteile wie Zuschläge oder Zulagen) relevant, wobei bei allen anderen Arbeitnehmern (wie bisher) auf den Grundlohn bzw. Überlassungslohn (samt Sonderzahlungen) abgestellt wird.

Der Verjährungsbeginn für das Verwaltungsstrafdelikt der Unterentlohnung soll nach der Gesetzesänderung gemäß § 7i Abs. 7 AVRAG entweder mit der Umstellung auf die korrekte Entlohnung oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnen. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Verfolgungsverjährung drei Jahre, die Strafbarkeitsverjäh...

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