Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
COVID-19-Verordnungen von Ende 2021 in zwei Punkten gesetzwidrig
Entscheidungen: V 312/2021 und V 3/2022.
Normen: 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung; 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.
Der VfGH hat aufgrund eines Antrags mehrerer Kulturschaffender festgestellt, dass das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen im Herbst 2021 gleichheitswidrig war. Ein erster, anderer Antrag der Kulturschaffenden 2021 war erfolglos geblieben.
Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sah für den Zeitraum vom bis einen bundesweiten Lockdown (auch für Geimpfte und Genesene) vor. Gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gleichheitswidrig war es jedoch, Zusammenkünfte zur Religionsausübung in jeder Form von den Beschränkungen dieses Lockdowns auszunehmen, also unabhängig davon, ob solche Zusammenkünfte im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfinden, es sich um Gottesdienste, Andachten oder sonstige religiöse Gebräuche handelt und auch unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung von Religion und Kunst ist, so der VfGH, nicht zu erkennen.
Außerdem war eine Bestimmung, die während des zweiten Lockdowns für Ungeimpfte g...