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ASoK 9, September 2014, Seite 357

Gehaltsumwandlung zugunsten betrieblicher Pensionsvorsorge

Kollektivvertrag für die Angestellten der Baugewerbe und der Bauindustrie; für Angestellte der IT-Branche; für Angestellte der Versicherungsunternehmen.

S. 358 Grundsätzlich sind Arbeitgeberbeiträge in eine betriebliche Pensionsvorsorge, die anstelle eines Lohnanspruchs gewährt werden, lohnsteuerpflichtig. Dies gilt aber dann nicht, wenn eine lohngestaltende Vorschrift i. S. d. § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG (insbesondere Kollektivverträge und aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossene Betriebsvereinbarungen) dies vorsieht (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 26 Z 7 EStG).

Derartige „Öffnungsklauseln“ sind mittlerweile im Rahmen von drei Kollektivverträgen, nämlich dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Baugewerbe und der Bauindustrie, dem Kollektivvertrag für Angestellte der IT-Branche und dem Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen, vorgesehen. Die dort verankerten Regelungen ermächtigen unter Bezugnahme auf § 26 Z 7 EStG zu entsprechenden einvernehmlichen einzelvertraglichen Bezugsumwandlungen zugunsten von Einzahlungen in eine Pensionskasse (teilweise auch zugunsten der Einzahlung in eine betriebliche Kollektivversicherung) oder zum Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbar...

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