Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Leistungsort bei Teilnahmen an Veranstaltungen im B2B‑Bereich – ein Blick nach Deutschland
Geplante Klarstellung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
In unserem Beitrag in SWK 36/2020 sind wir zu dem Schluss gekommen, dass die Leistungsortregel für Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen iSd § 3a Abs 11a UStG nicht auf virtuelle Veranstaltungen im B2B-Bereich anzuwenden ist, sondern das Empfängerortprinzip gilt. In Deutschland wird dies nun im Rahmen der nächsten Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses explizit klargestellt. Umgekehrt soll das Veranstaltungsortprinzip künftig aber auch für geschlossene Teilnehmerkreise gelten. Bei unterschiedlichen Regelungen in den EU-Ländern könnte dies weitreichende Konsequenzen haben.
1. Überblick
Gemäß Art 53 MwStSyst-RL kommt für Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen oder damit zusammenhängende Leistungen im B2B-Bereich der Veranstaltungsort zur Anwendung; dies stellt eine Ausnahme zum Empfängerortprinzip bei sonstigen Leistungen dar. Die unionsrechtliche Bestimmung wurde in Österreich in § 3a Abs 11a UStG bzw in Deutschland in § 3a Abs 3 Nr 5 dUStG entsprechend umgesetzt. Weder die unionsrechtliche noch die jeweilige nationale Bestimmung geht auf die Frage ein, ob der Veranstaltungsort auch auf Teilnahmen an Online-Seminaren anzuwenden ist oder nur für physische Teilnahmen gilt. Ebenso findet sich hierzu bis da...