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SWK 27, 30. September 2021, Seite 1264

Einstufung eines Abbauvertrags als Bestandvertrag

Entscheidung: Ra 2021/16/0021 und Ra 2021/16/0022 (Amtsrevision, Abänderung des Spruches).

Norm: § 33 TP 5 GebG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine natürliche Person schloss mit den Miteigentümern eines Grundstücks einen Vertrag über den Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe und bergfreier mineralischer Rohstoffe, insb Schotter, Quarz, Kiese und Quarzsande. Das Finanzamt setzte gem § 201 BAO die Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG fest, wogegen Beschwerde erhoben wurde.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und sprach aus, der abgeschlossene Vertrag sei als nicht einer Gebühr unterliegender Kaufvertrag einzustufen.

Rechtliche Beurteilung: Dem Inhalt des Abbauvertrags zufolge wurde das Entgelt für die Einräumung des Abbaurechts als „Flächenpreis“ vereinbart, der sich – unabhängig von der daraus gewonnenen Abbaumenge – aus einer Einmalzahlung pro Quadratmeter „Abbaufläche“ und aus einer „Nutzungsentschädigung“ pro Hektar Abbaufläche und pro Jahr zusammensetzt.

Nach der ständigen VwGH-Rechtsprechung hängt bei Abbauverträgen die Entscheidung der Frage, ob sie als – nicht der Rechtsgebühr unterliegende – Kaufverträge (Lieferungsverträge) oder als gebührenpflichtige Bestandverträge iSd § 33 TP 5 GebG z...

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