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Neuer Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen
Sozialpartner einigen sich auf Rahmenwerk
(SWK) – Der neue Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen sieht im Wesentlichen Regelungen zur Maskenpflicht bzw einen „Freibeweis“ via „3-G-Regel“ vor. Er gilt (rückwirkend) seit Anfang September 2021 bis Ende April 2022.
1. Geltungsbereich
Der Generalkollektivvertrag gilt zusätzlich zum jeweiligen Branchenkollektivvertrag (zB Handel) und auch für Fachverbände ohne eigenen Kollektivvertrag. Per Satzung (= Verordnung) kann der Geltungsbereich auf alle Betriebe in Österreich erweitert werden; dies ist zB beim Generalkollektivvertrag zu Corona-Tests geschehen (siehe BGBl II 2021/91) und auch jetzt zu erwarten.
Nicht zur Anwendung kommt der Generalkollektivvertrag für Nichtmitglieder in der WKO, zB die freien Berufe.
2. Maskenpflicht und „3-G-Nachweis“
Nach § 3 Abs 2 Generalkollektivvertrag kann der Arbeitgeber das Tragen sowohl einer Mund-Nasen-Schutzmaske als auch einer FFP2-Maske – der Wortlaut erfasst demonstrativ ausdrücklich beide Arten von Masken – anordnen. Arbeitnehmer können sich von dieser Tragepflicht durch den mittlerweile hinlänglich bekannten „3-G-Nachweis“ (geringe epidemiologische Gefahr iSd einschlägigen Vorschriften aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes) befreien: W...