Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 3, 20. Jänner 2023, Seite 109

Geschäftsführerhaftung: vertretbarer Rechtsirrtum und beantragte mündliche Verhandlung

Entscheidung: Ra 2020/13/0038 (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: § 9, 80 BAO; Art 47 Abs 2 GRC.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Geschäftsführer wurde gemäß § 9 BAO iVm § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH – nach Aufhebung des Konkurses mit einer geringen Quote – herangezogen. Die Abgabenansprüche seien ua aus der Nichtanerkennung steuerfreier Ausfuhrlieferungen und Vorsteuerbeträge entstanden.

Das BFG bestätigte die Haftung dem Grunde nach, schränkte sie jedoch teilweise ein.

Rechtliche Beurteilung: Im Haftungsverfahren nach § 9 BAO hat der Vertreter darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten – Entrichtung der Abgaben, die zu entrichten gewesen wären – unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall.

Ein Rechtsirrtum bzw das Handeln aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrläs...

Daten werden geladen...