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Prozesskosten aufgrund einer Scheidung als außergewöhnliche Belastung
Entscheidung: Ra 2020/13/0047 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 34 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger machte Rechtsanwaltskosten iZm seiner Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an.
Das BFG gab der Beschwerde Folge, weil die Anwaltskosten aufgrund der dem Steuerpflichtigen aufgezwungenen Prozessführung entstanden seien.
Rechtliche Beurteilung: Nach der ständigen VwGH-Rechtsprechung erwachsen Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig iSd § 34 EStG; eine allgemeine Regel lässt sich allerdings bei aufgezwungener Prozessführung nicht aufstellen. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.
Selbst wenn eine aufgezwungene Prozessführung vorliegt, sind damit verbundene Anwaltskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig, wenn im geführten Verfahren keine absolute Anwaltspflicht besteht. Eine Zwangsläufigkeit kann allerdings gegeben...