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Änderungen in der LuF-Pauschalierungsverordnung ab 2023
Das Wichtigste im Überblick sowie Anmerkungen zum Durchschnittssteuersatz von 10 % gemäß § 22 UStG
Mit BGBl II 2022/449, ausgegeben am , wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2015) geändert. Die Änderungen bei den Pauschalierungsgrenzen gelten ab dem Kalenderjahr 2023. Die klarstellende Ergänzung, dass nicht nur die Pflichtbeiträge gemäß BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz), sondern auch jene gemäß BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) gewinnmindernd abgezogen werden können, gilt für Veranlagungen ab 2021.
1. Änderungen der LuF-PauschVO
1.1. Erhöhung der Teilpauschalierungsgrenze von 130.000 Euro auf 165.000 Euro Einheitswert
Die Teilpauschalierung (vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) war von ihren Anfängen im Jahr 1994 bis einschließlich 2014 bis zur damaligen Buchführungsgrenze von 150.000 Euro Einheitswert zulässig. Ab 2015 erfolgte eine Entkoppelung von der Buchführungsgrenze; gemeinsam mit Einschränkungen bei der Vollpauschalierung kam es auch zu S. 73einer Absenkung der Teilpauschalierungsgrenze von 150.000 Euro auf 130.000 Euro Einheitswert.
Mit der nunmehrigen Änderung wird gleichsam die alte Einheitswertgrenze wiederhergestellt. Gleichzeitig wird die Erhöhung der Einheitswerte um durchschnittlich ca 10 % durch die letzte Hauptfeststellung zum berücksichtigt. Stichtag für die Beurteil...