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ASoK 9, September 2014, Seite 354

Einbeziehung von Prämien in die Bemessungsgrundlage des Abfertigungsanspruchs

(E. M.-W.) – Nach § 23 Abs. 1 AngG stellt das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt die Basis der Berechnung des Abfertigungsanspruchs dar. Dabei umfasst der weit zu verstehende Begriff des Entgelts jede Leistung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.

Gewinnbeteiligungen und Erfolgsprämien sind, wenn sie regelmäßig erbracht werden, in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen. Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ein Zwölftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zugrunde zu legen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder Überstundenentgelte bewirkt werden.

Diese auf das letzte Jahr vor Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellende Durchschnittsberechnung kommt jedoch nur für eine Leistung des Arbeitsgebers in Betracht, die für den letzten Monat (noch) gebührt.

Erhielt der Arbeitnehmer für den letzten Monat vor Beendigung des Dienstverhältnisses keine Prämie und war der Arbeitgeber auch z...

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