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Zur Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots für Sozialplanzahlungen
Lässt sich die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips rechtfertigen?
Das BFG hat im April 2020 entschieden, dass freiwillige Abfertigungen aus Sozialplänen im System der Abfertigung neu immer und zur Gänze dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 8 EStG unterliegen. Im Juli 2020 kam das BFG überdies zu dem Ergebnis, dass dagegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, und stützte sich hierfür maßgeblich auf das „Managerbezüge-Erkenntnis“ des VfGH. Im Folgenden soll jedoch aufgezeigt werden, dass sich der VfGH in Wahrheit mit dieser Frage im Lichte des objektiven Nettoprinzips noch nicht auseinandergesetzt hat und bei Betrachtung der gesetzgeberischen Wertungen auch die besseren Argumente für die Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots bei Sozialplanzahlungen streiten.
1. Einfachgesetzliche Ausgangslage: Abzugsverbot für Abfertigungen in Sozialplänen
Mit dem AbgÄG 2014 wurde nicht nur das Abzugsverbot für sogenannte „Managerbezüge“, soweit sie 500.000 Euro übersteigen, eingeführt (§ 20 Abs 1 Z 7 EStG), sondern – ergänzend – auch eine Abzugsbeschränkung für „Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs 6 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern sind“ (§ 20 Abs 1 Z 8 EStG). Dieses Abzugsverbot betrifft alle „beendigungskausalen Zahlungen“, insbesonde...