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ASoK 9, September 2014, Seite 352

Pflegegeldanspruch für Österreicherin auch ohne österreichische „Grundleistung“

Obwohl Österreich nach Unionsrecht gar nicht zuständig ist, bejaht der OGH den Anspruch auf Pflegegeld, weil die Pflegebedürftige alle Anspruchsvoraussetzungen nach rein nationalem Recht erfüllt. Nach der Judikatur des EuGH sind die Koordinierungsbestimmungen für Familienleistungen dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach diesen Vorschriften nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehren, allein nach seinem nationalem Recht einem Wanderarbeitnehmer Familienleistungen zu gewähren: Der Pflegegeldanspruch richtet sich seit ausschließlich nach dem BPGG und besteht seither (auch ohne Grundleistung) für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Da die Klägerin diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, steht ihrem Anspruch auf Pflegegeld nicht entgegen, dass nach Unionsrecht Belgien der für Geldleistungen bei Krankheit zuständige Staat ist. Die Antikumulierungsnorm des § 7 BPGG (wonach Geldleistungen, die wegen Pflegbedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Bundespflegegeld anzurechnen sind) erfasst nur tatsächlich bezogene Leistungen. Ein erst zu realisierender Anspruch rec...

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