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SWK 12, 20. April 2017, Seite 618

Steuerrechtliche Aspekte des neuen Pflegevermächtnisses

Klare Vereinbarungen innerhalb der Familie sind empfehlenswert

Hermann Peyerl

Mit dem ErbRÄG 2015 wurde ua das Pflegevermächtnis eingeführt. Seither gebührt nahen Angehörigen, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod gepflegt haben, ein gesetzliches Vermächtnis. Der Beitrag betrachtet das neue Pflegevermächtnis aus steuerrechtlicher Sicht.

1. Das gesetzliche Pflegevermächtnis

Seit werden Pflegeleistungen durch nahe Angehörige erbrechtlich berücksichtigt. Der pflegenden Person gebührt seither ein gesetzliches Vermächtnis, wenn der Verstorbene in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) unentgeltlich gepflegt wurde. Das gesetzliche Pflegevermächtnis kann geltend gemacht werden, wenn der Verstorbene nach dem verstorben ist, also auch dann, wenn die Pflege vorher erfolgt ist. Die Geltendmachung ist ein Wahlrecht. Das Pflegevermächtnis kann ebenso ausgeschlagen werden bzw können auch bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (zB für länger als drei Jahre zurückliegende Pflegeleistungen).

Soweit der Pflegende einen Anspruch auf das Pflegevermächtnis erhebt, hat der Gerichtskommissär nach dem neuen § 174a AußStrG „auf die Herst...

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