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SWK 12, 20. April 2021, Seite 760

Vertreterhaftung nach § 9 BAO – Haftungsinanspruchnahme bei unklarer interner Geschäftsverteilung

Entscheidung: Ra 2020/13/0087 (Parteirevision, Aufhebung wg Verletzung von Verfahrensvorschriften); Erkenntnis zum selben Sachverhalt: Ra 2020/13/0084.

Normen: § 9, 80 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Der Revisionswerber wurde als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 9 BAO iVm § 80 ff BAO für deren aushaftenden (und aufgrund des Konkurses uneinbringlichen) Abgabenschuldigkeiten in Anspruch genommen (die Gläubigergleichbehandlung wurde nicht nachgewiesen). In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Revisionswerber nur einer von insgesamt drei Geschäftsführern gewesen sei und zudem nicht für steuerliche Angelegenheiten zuständig.

Das BFG wies die Beschwerde mit der Begründung ab, der Revisionswerber hätte die Tätigkeit des für steuerliche Angelegenheiten zuständigen Geschäftsführers überprüfen müssen.

Rechtliche Beurteilung: Im Hinblick darauf, dass mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Frage kommen, ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen. Eine derartige Begründung enthält das Erkenntnis des BFG nicht, weshalb es sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig ...

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