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SWK 12, 20. April 2021, Seite 759

Doppelte Haushaltsführung – kein eigener Hausstand notwendig

Entscheidung: Ra 2019/13/0061 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 16 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Der Revisionswerber machte in seinen Arbeitnehmerveranlagungen Ausgaben für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berückS. 760sichtigte diese Ausgaben nicht, weil die im Ausland lebende Ehefrau des Revisionswerbers kein Einkommen in relevanter Höhe beziehe und somit eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich zumutbar wäre.

Das BFG wies die erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, der Revisionswerber habe am Berufswohnsitz keinen eigenen Hausstand, weil er gemeinsam mit seinem Bruder in einer Wohnung lebe. Damit Ausgaben für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten absetzbar seien, müssten zwei eigene Haushalte geführt werden.

Rechtliche Beurteilung: Indem das BFG das Vorliegen eines eigenen „Hausstandes“ als notwendig ansieht und diesen wegen der Wohngemeinschaft mit dem Bruder des Revisionswerbers verneint, übernimmt es die Definition des Familienwohnsitzes der Pendlerverordnung (vgl § 4 Abs 2 Pendlerverordnung).

Dass beim Berufswohnsitz eines Steuerpflichtigen für die Anerkennung der Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung ei...

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