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ASoK 9, September 2014, Seite 341

Urlaubsersatzleistung für Beamte

§ 13e GehG widerspricht größtenteils Art. 7 der EU-Arbeitszeitrichtlinie

Sebastian Zankel

Aufgrund der Judikatur des EuGH und des VwGH war der Gesetzgeber verpflichtet, eine Abgeltung von Erholungserlaub auch für Beamte vorzusehen. Der Bundesgesetzgeber hat diese Entscheidungen durch die Dienstrechts-Novelle 2013 umgesetzt und in § 13e GehG einfachgesetzlich normiert. Im folgenden Beitrag sollen nunmehr ausgewählte Rechtsprobleme i. Z. m. der Abgeltung von Resturlaub anhand der Rechtsprechung des EuGH untersucht werden.

1. Rechtsprechung des EuGH und des VwGH

In dem in der Rs. Neidel ergangenen Vorabentscheidungsverfahren hatte sich der EuGH mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Versagung der Urlaubsabgeltung gegenüber einem deutschen Beamten im Falle seiner krankheitsbedingten Ruhestandsversetzung mit Art. 7 der EU-Arbeitszeitrichtlinie in Einklang zu bringen ist.

Die Entscheidung des EuGH lautet kurzgefasst, dass einem Beamten eine derartige Urlaubsabgeltung nicht versagt werden darf, wenn ihm ein Konsum des Erholungsurlaubs infolge Erkrankung vor seiner Ruhestandsversetzung nicht möglich war.

Da die Ausgangslage mit den Regelungen des österreichischen Beamtenrechts vergleichbar ist und die EU-Arbeitszeitrichtlinie unmittelbar anwendbar ist, hat auch der VwGH in de...

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