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Berücksichtigung von Verfahrensfehlern bei der Ermessensübung iZm der Wiederaufnahme
Entscheidung: RV/7100736/2020, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 303 BAO.
Auch wenn für die amtswegige Wiederaufnahme – im Gegensatz zur für die Wiederaufnahme auf Antrag nach früherer Rechtslage nach § 303 Abs 2 BAO idF vor BGBl I 2013/14 maßgebenden Rechtslage – keine subjektive begrenzende Frist für die Verwertung der neu hervorgekommenen Tatsachen vorgesehen ist, so kann dieser Umstand bei der Ermessensübung nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Rechtswidrigkeit einer Außenprüfung ist an sich sanktionslos. Sie hat jedoch bei der Ermessensübung Berücksichtigung zu finden (vgl Ritz, BAO6, § 148 Rz 1 und 5, mwN; , 0118; , 2002/14/0101). Das gilt auch für rechtswidrig erlangte Beweismittel und für „Verfahrensmängel der Betriebsprüfung“ (vgl Ritz, BAO6, § 303 Tz 85, mwN). Ein behördliches Verschulden ist gegebenenfalls bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (vgl Ritz, BAO6, § 303 Tz 86, mit Verweis auf die Judikatur des VwGH).