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Rechtswidrigkeit/Offensichtlichkeit nach § 293b BAO
Entscheidung: RV/7105678/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 293b BAO.
Durch die Übernahme einer – somit richtigen – anrechenbaren Lohnsteuer von null Euro in den Einkommensteuerbescheid ist keine Unrichtigkeit und in weiterer Folge keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erkennen. § 293b BAO ist daher nicht anwendbar.
Die selbst in der Beschwerde angeführten Prüfschritte (vgl ) übersteigen die vom Gesetzgeber normierten Anforderungen an die Offensichtlichkeit einer Unrichtigkeit erheblich.