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Firmenwertabschreibung für Gruppenmitglieder im EU‑Ausland
Entscheidung: RV/7103647/2019, Revision zugelassen.
Norm: 3 26c Z 47 KStG.
Nach § 26c Z 47 KStG sind offene Fünfzehntel für Beteiligungen, die vor dem angeschafft wurden, nur dann weiter zu berücksichtigen, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Der Wortlaut der Bestimmung stellt auf die abstrakte Möglichkeit einer Kaufpreisbeeinflussung ab. Dass, wie die Erläuterungen ausführen, nur dann „eine Beeinflussung des Kaufpreises überhaupt abstrakt möglich“ sein soll, wenn der Käufer „(zweifelsfrei) mit einer Zulässigkeit der Firmenwertabschreibung rechnet“, ergibt sich aus diesem Wortlaut nicht. Es erscheint für das Verwaltungsgericht auch angesichts des in den Erläuterungen angeführten verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes weder erforderlich noch zweckmäßig, das hochgradig unbestimmte Abstellen auf eine potenzielle Möglichkeit einer Kaufpreisbeeinflussung im Interpretationswege eng auszulegen, insbesondere wenn eine solche Auslegung zu unionsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes gegen Primärrecht führen würde.