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Steuerfreiheit von Grundstückstauschverträgen zur besseren Gestaltung von Bauland (Baulandumlegung)
Tauschvorgänge müssen durch qualifizierte behördliche Maßnahmen ausgelöst werden
Der VwGH hat in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis erstmals die Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 4 EStG – für Tauschvorgänge von Grundstücken „im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland“ – näher konkretisiert: Diese kommt – entgegen der Rechtsansicht der Finanzverwaltung – nicht nur dann zur Anwendung, wenn die Tauschvorgänge im Rahmen eines behördlichen Baulandumlegungsverfahrens stattfinden. Voraussetzung ist, dass die Tauschvorgänge durch behördliche Maßnahmen in Gang gesetzt werden ( Ro 2019/13/0022).
1. Rechtlicher Rahmen
Grundstückstauschvorgänge sind Veräußerungsvorgänge und damit grundsätzlich steuerbar. Gemäß § 30 Abs 2 Z 4 EStG sind ua Einkünfte aus Grundstückstauschvorgängen „im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland“ – sogenannte Baulandumlegungen – steuerfrei. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Befreiung ist, dass es sich um Maßnahmen „insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften“ handelt.
Das Wort „insbesondere“ wurde – rückwirkend zum – erst mit dem AbgÄG 2012 eingefügt. Nach den Gesetzesmaterialien war der Grund für die Einfügung der fehlende rechtliche R...